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Mittel und Budget

Durch unsere Zulassung im Niedersächsischem Landesamt ist es für Sie möglich die Kosten unserer Leistungen, im Rahmen des zur Verfügung stehenden Pflegebudgets, von der Pflegekasse übernehmen zu lassen. 

An den Kosten beteiligt sich die Pflegeversicherung je nach festgestellten Pflegegrad 1 – 5.

Wir helfen und beraten Sie gerne bei den Anträgen der Einstufung in die verschiedenen Pflegegrade!

Grundsätzlich wird in der Betreuung in drei Abrechnungsmöglichkeiten unterschieden. Auch hier wird der Anspruch auf Unterstützung von der Sozial- bzw Pflegekasse von dem Pflegegrad abhängig gemacht.

Für Fragen können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren!

Gesetzesänderung ab 1. Juli 2025: Neues gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) gibt es ab dem 1. Juli 2025 eine wichtige Neuerung: Die bisher getrennten Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden im neuen § 42a SGB XI zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € zusammengeführt. Was bedeutet das konkret? Flexibilität: Der Gesamtbetrag von 3.539 € kann frei zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufgeteilt werden. Wegfall der Vorpflegezeit: Die bisher notwendige sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt ab 1. Juli 2025. Damit können Leistungen einfacher und schneller in Anspruch genommen werden. Gleiche Leistungsdauer: Die Verhinderungspflege kann nun – wie die Kurzzeitpflege – für bis zu acht Wochen pro Jahr genutzt werden. Während dieser Zeit wird das hälftige Pflegegeld weitergezahlt. ​ Übergangsregelung für 2025 ​ Leistungen, die bereits in der ersten Jahreshälfte 2025 für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege genutzt wurden, werden auf das gemeinsame Budget im zweiten Halbjahr angerechnet. Sonderregelung für junge Pflegebedürftige ​ Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt das gemeinsame Budget bereits seit dem 1. Januar 2024. In diesem Fall beträgt es 3.386 € pro Jahr.

Geldliche Ansprüche nach Pflegerad

40% Ihres Sachleistungsanspruchs können Sie in Betreuungsleistungen umwidmen lassen

Wenn Sie einen bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Kombinationsleitung stellen, können 40% ihres Budgets der Pflegesachleistung für Betreuungsleitungen eingesetzt werden. Somit stehen Ihnen aus der Pflegeversicherung neben den Mitteln aus dem Entlastungsbetrag sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege auch je nach Pflegegrad ein Budget aus den Pflegesachleistungen zur Verfügung. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit bei uns melden.

Weil zu Hause sein am schönsten ist.

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